Eilanträge gegen Windpark in Glandorf erfolglos – Hinterfragen der Begründung ist ein Muss!

Das VG Osnabrück hat entschieden, dass die Genehmigung für den Windpark in Glandorf wirksam ist, keine Verfahrensfehler vorliegen und eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Schallimmissionen nicht zu erwarten ist.

VG Osnabrück entscheidet am 10.04.2019 mit Aktenzeichen:  2 B 22/18, 2 B 2/19
Quelle: juris Rechtsportal nach Pressemitteilung des VG Osnabrück Nr. 9/2019 v. 11.04.2019

Leseproben:

“Ein Nachbar (Antragsteller) wohnt ca. 600 m von dem aus insgesamt vier Windenergieanlagen bestehenden Windpark entfernt, im anderen Verfahren befindet sich das dem Windpark nächstgelegene Betriebsgebäude des Antragstellers, das dessen Wohnhaus vorgelagert ist, in einem Abstand von ca. 770 m zum Windpark. Die Antragsteller hatten gegen die der beigeladenen Betreibergesellschaft vom Landkreis Osnabrück (Antragsgegner) im Juli 2018 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 131,4 m, einer maximalen Gesamthöhe von 199,9 m über natürlich gewachsenem Gelände, einem Rotordurchmesser von 137 m sowie einer Nennleistung von 3,63 MW jeweils Widerspruch erhoben und im Oktober letzten Jahres bzw. im Februar 2019 um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht nachgesucht. Nach Ansicht der Antragsteller habe der Antragsgegner die Genehmigung bereits deshalb nicht erteilen dürfen, weil er mit seiner Beteiligungsgesellschaft zur Hälfte an dem Kommanditkapital der Beigeladenen beteiligt sei und damit ein Interessenkonflikt bestehe.”

” Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Schallimmissionen sei nicht zu erwarten. Dies ergebe sich aus dem im Genehmigungsverfahren eingeholten Gutachten, das die Einhaltung der Grenzwerte belege und an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestünden. Sofern die Antragsteller Immissionen durch so genannten Infraschall befürchteten, liege zwischen den Wohnhäusern der Antragsteller und der nächstgelegenen Windenergieanlage jeweils eine Distanz, die nach den bisherigen fachlichen Einschätzungen als ausreichend zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch Infraschall angesehen werde. Auch die geltend gemachten optischen Beeinträchtigungen vermochte das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen. Die vier Anlagen entfalteten angesichts des Abstandes von mindestens 600 m keine erdrückende Wirkung. Soweit einer der Antragsteller befürchte, seine Mitarbeiter würden unzulässigen Immissionen ausgesetzt, handele es sich nicht um seine eigenen Rechte.”

Alles lesen:

Mit Dank an Bernd Baumgart für die Info!

[box title=”Windwahn-Kommentar ” border_width=”3″ border_color=”#70aa00″ border_style=”solid” icon=”bullhorn” icon_style=”border” icon_shape=”box” align=”justify”]

Wieder ein Urteil, das in seinem Zynismus den Zustand der Rechtsprechung in einem von Lobbyismus und Filz geprägten Land deutlich macht.

Interessenskonflikt:
Der Landkreis ist zur Hälfte mit eigener Betreibergesellschaft am WEA-Projekt beteiligt und erteilt sich somit selber die immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

Physikalischer Begriff Infraschall unbekannt:
Dem Gericht ist der physikalische Begriff “Infraschall” für Frequenzen unter 20 Hz offenbar nicht bekannt und bezeichnet diese als “so genannten Infraschall”, als handele es sich um einen Phantasiebegriff aus dem Bereich der Einbildung der Antragsteller.

Unbekannte physikalische Eigenschaften von Infraschall:
Entsprechend unbekannt sind dem Gericht auch die langen Wellen des Infraschalls, deren gesundheitsschädigende Wirkung in Entfernungen von mehreren hundert Metern zu Wohnhäusern und Arbeitsplätzen stärker eintritt, als in näheren Bereichen um WEA.
Auch nicht bekannt ist dem Gericht die Tatsache, dass es zu Erkrankungen durch (“so genannten”?) Infraschall eine Abrechnungsziffer für Ärzte gibt:
T 75.2, über die Behandlungen von Krankheitsbildern aufgrund von Infraschall und Vibrationen abgerechnet werden können.

Urteil gemäß zwanzig Jahre alter Vorgaben, trotz Weiterentwicklung der Technik:
Das VG entscheidet nicht aufgrund des Standes der Wissenschaft, sondern es urteilt weiterhin entsprechend der Vorgaben des Umweltbundesamtes, welches sich auf die TA Lärm und die Industrienormen (DIN) beruft, die seit 1998 unverändert bestehen, trotz der kontinuierlichen Weiterentwicklung moderner technischer Windenergieanlagen. Diese nehmen in Leistungsstärke und Höhe ständig zu und ihre Schallimmissionen im Bereich unter 20Hz werden mit wachsender Größe immer weiter in den tieferen Infraschallbereich gelegt, um den Hörschall zu minimieren.

Prognosen anstelle von korrekten Messungen nach dem Stand der Technik:
Da die Schallprognosen entsprechend der seit 20 Jahren unverändert bestehenden ungeeigneten Vorgaben der Verwaltungsvorschrift “TA Lärm” berechnet werden, Abnahme- und Beschwerdemessungen, sofern sie überhaupt erfolgen, nur im Hörschallbereich und mit ungeeignetem A-Filter durchgeführt werden, also gar keinen Infraschall messen, garantiert man sich die Einhaltung der ebenfalls zum Zweck des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ungeeigneten Grenzwerte selbst.

Mangelnder Realitätsbezug oder Sind Ortstermine nicht mehr opportun?
Offenbar werden Ortstermine vermieden, bzw. reicht die Phantasie nicht aus, um sich die optische Bedrängung und erdrückende Wirkung durch eine riesige technische Anlage von hundert, zweihundert und demnächst dreihundert Meter Höhe vorzustellen, die in wenigen hundert Meter Abstand vor den Wohnhäusern und Arbeitsplätzen lärmt, Schatten schlägt und blinkt.

Arbeitsschutz nur dort, wo er keine Lobbyinteressen und Ideologien belästigt?
Offenbar wird die Verpflichtung zum Arbeitsschutz durch den Arbeitgeber vom VG Osnabrück nicht gewürdigt. Die Rechte der Arbeitnehmer auf Schutz am Arbeitsplatz, der zur Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers gehört und der  ansonsten für jeden Arbeitsplatz verpflichtend ist, sollten doch wohl auch für einen Firmensitz in der Nachbarschaft von großindustriellen Anlagen wie WEA gelten.
Da der Arbeitgeber in der Pflicht ist, laut Arbeitsrecht z.B. Schwangere nur zeitlich begrenzt in der Nähe von Infraschall immittierenden Anlagen arbeiten zu lassen, werden hier die Rechte von Arbeitnehmern zur Pflicht des Arbeitgebers, der das Recht haben muss, seine Pflicht zu erfüllen?

Man stelle sich folgende Absurdität einer unendlichen Geschichte vor:
Die Arbeitnehmer des o.g. Klägers erkranken am Arbeitsplatz an typischen VAD* und WTS**-Symptomen und fordern von ihrem Arbeitgeber Schutz vor Dauerbeschallung und ggf. Schadenersatz mittels einer Klage ein.
Der Arbeitgeber, dessen Klage zur Abwendung derartiger Gefahren für seine Arbeitnehmer jedoch vom VG mit o.g. Begründung abgewiesen wurde, kann also seine Pflicht, die Rechte seiner Arbeitnehmer zu gewährleisten, nicht erfüllen, denn er kann die Quelle der Gesundheitsschädigung nicht ausschalten und das Verwaltungsgericht versagt ihm mittels dieses Urteils, die Rechte seiner Arbeitnehmer wahrzunehmen.
Schlußendlich könnte er dann vom Arbeitsgericht verurteilt werden, seinen Arbeitgeberpflichten auf Arbeitsschutz für seine Mitarbeiter nachzukommen und ggf. im weiteren Prozedere auch Schadensausgleich zu leisten…
JR

P.S.

Gesundheitsschutz vor Wirtschaftsinteressen und Ideologie in Deutschland?


Während in Deutschland von Seiten der Behörden Schallimmissionen durch WEA, die zur erhöhten Schallbelastung auf Mensch und Tier führen, im Bereich unter 200 Hz (tieffrequenter Schall) deutlich geglättet und im Infraschall (unter 20 Hz) komplett negiert werden, gibt es in anderen Staaten und auf anderen Kontinenten seit Jahren durchaus Beispiele eines anderen Verständnisses vom demokratischen Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit:

In Portugal z.B., wo Boden- und Kabinenpersonal an Schallemissionen insbesondere im tieffrequenten und Infraschallbereich erkrankten und einige auch starben, veranlasste die portugiesische Regierung 1980 eine langjährige Forschungsreihe am Flughafen- und Kabinenpersonal einer Militärbasis bei Lissabon. Hier wurde die Vibroakustische Erkrankung – VAD – mittels medizinischer und akustischer Forschung definiert und führte schließlich zu einer Berufsrente für infraschallgeschädigte oder ihre Hinterbliebenen. Die Forschung wurde 1998 nach der Erstellung von WEA in Portugal  und den Klagen von Anwohnern über eigene Krankheitssymptome und die Ihrer Tiere auch an Windkraftwerken fortgeführt. Seit 2007 klagen auch WEA-Anwohner in Portugal erfolgreich ihre Rechte auf Gesundheitsschutz und Schadensersatz ein.

Diese Forschungen werden von Prof. Mariana Alves Pereira seit 1988 bis heute, mittlerweile in eigener Initiative fortgesetzt. Sie hält Vorträge, interviewt Betroffene weltweit und führt eigene Infraschallmessungen mit modernen Geräten nach technischem Stand der Wissenschaft durch.

Prof. Mariana Pereira – (c) www.windwahn.com

Entsprechende Fälle von gelebter Fürsorge des Staates  gegenüber seiner Bürger gab es vor Jahren schon in USA, z.B. Brown-County, WI und Falmouth, MA, in Canada in Plympton-Wyoming, ON und in Australien, wo aufgrund der Initiativen einzelner Senatoren im australischen Senat weltweite (!) Online-Anhörungen stattfanden, bei denen sich Forscher und Betroffene, wie wir, aus aller Welt beteiligten und die Erkenntniswirkung bei den Volksvertretern im Senat immerhin zu einer Änderung der Abstände von WEA zu Wohnbebauungen, Arbeitsplätzen, Schulen und Kindergärten führte.

Je stärker der Einfluss von Lobbyisten, oft im Zusammenhang mit Klimaretter-Ideologien und  als Begründung (siehe die gemeinsame Gründung der Naturstrom AG zur Vermarktung der Windenergie durch den Lobbyverein “Bundesverband  Windenergie”/ BWE und die einstigen Umwelt- und Naturschutzverbände BUND und NABU, heute in erster Linie “Klimaschützer”, in 1998, die Klimaschutzorganisation Greenpeace gründete seine Greenpeace-Energy e.G. in 1999, desto weniger zählen die Grundrechte der Bürger auf Gesundheitsschutz.
JR

[/box]

Das RKI hatte bereits 2007 im Bundesgesunheitsblatt Band 50 S. 1582-1589 auf die Gefahren für Risikogruppen, u.a. Schwangere, hingewiesen:

Auszug aus der Veröffentlichung des Robert Koch Institus

Infraschall und tieffrequenter Schall – ein Thema für den umweltbezogenen Gesund-heitsschutz in Deutschland?

Mitteilung der Kommission „Methoden und Qualitätssicherung in der Umweltmedizin“

Der Quellenbezug [44] führt zu einer Ausarbeitung des UBA aus dem Jahre 2001:

3 Kommentare

  1. Ich hab noch was vergessen, dagegen verstößt jedes einzelne Windrad:

    Verstoß gegen das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (BGBl. 1990 II S. 246)

    https://www.antifolterkonvention.de/

    Folter und unmenschliche Behandlung sind besonders schwerwiegende und auch heute noch weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen. Hier soll mit der “UN-Antifolterkonvention”, der “United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment” (CAT), zu deutsch: Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das in vielen Menschenrechtsverträgen bereits verbindlich verankerte Verbot der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Bahndlung oder Strafe wirksamer ausgestaltet werden.

    Die UN-Antifolterkonvention gehört zu den internationalen Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen. Sie wurde am 10. Dezember 1984 von der UN-Generalversammlung verabschiedet und trat am 26. Juni 1987 in Kraft. Bis heute haben 146 Staaten die UN-Antifolterkonvention ratifiziert.

    Auf Windräder trifft zu:
    – Schlafentzugsfolter (sog. weiße Folter)
    – Organfolter
    – Geräuschfolter
    – Lichtfolter

    Für BRD-Politiker scheint die Anti-Folter-Konvention wohl nicht zu gelten …..

  2. Gesetzesverstöße in Deutschland durch jedes einzelne Windrad :

    Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des Art. 7 IStGH-Statut (Völkerstrafrecht)

    Luftverunreinigung nach § 325 Abs. 1 u. 2 StGB

    Gewässerverunreinigung nach § 324 Abs. 1 StGB

    Bodenverunreinigung nach § 324 a Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 StGB

    schwere Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt, Nr. 4 u. Nr. 5 StGB

    vorsätzliche Tötungsdelikte nach § 212 StGB: Beim Ausbringen groߟer Mengen von Schadstoffen – in diesem Fall Infra- und Körperschall – über viele Jahre hinweg wird auch der Tod von Menschen bewusst und billigend in Kauf genommen.

    Windradlobby:
    Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Abs. 1 StGB: Auf Seiten der mutmaßlich international operierenden Täter hat sich eine große Menschengruppe organisiert, um die oben genannten Straftaten dauerhaft zu begehen

    Bildung einer terroristischen Vereinigung nach § 129 a Abs. 1 Nr. 1 StGB

    Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt

    Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 GG: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

    Recht auf Leben, Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention

    Verstoß gegen die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, Abs. 1 -3: Als wegen Völkermord zu Bestrafender gilt, „wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, vorsätzlich 1. Mitglieder der Gruppe tötet, 2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden […] zufügt, 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen.

    Verstoß gegen den Nürnberger Kodex 1947: 1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. (…), 2. Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind. Er darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein. (…), 4. Der Versuch ist so auszuführen, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden und Schädigungen vermieden werden. 5. Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird (…)

    außerdem noch
    – gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
    – gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr

    Jetzt ist jeder Windradbetreiber – versehentlich – zum Völkermörder geworden und alle Beteiligten Behörden haben ebenso schwere Schuld auf sich geladen…

  3. Müßte man jetzt nochmal explizit nachfragen, ab wann eine Beeinträchtigung unzumutbar gilt und wer die Definition dafür festlegt. Ebenso stellt sich die Frage, wann die Beeinträchtigungen durch Infraschall als erheblich gelten. Das ist doch Entmündigung und Entrechtung in Reinstform, weil andere festlegen, was unzumutbar und erheblich ist. Wörter wie unzumutbar, erheblich, wesentlich etc.
    sagen alles und nichts aus und müßten allein deswegen aus der Rechtsprechung verbannt werden. Unmöglich! Im Baurecht heißt es irgendwo: wenn es nicht wesentlich stört. Tja, und wann ist das der Fall und wer darf die Beurteilung fällen? Sprach der Richter: Das stört Sie nicht wesentlich. Punkt!
    Das ist nicht Rechtsprechung, sondern Willkür.

    INFRASOUND AND LOW FREQUENCY NOISE – Ljubljana 2018
    Prof. Dr. Mariana Alves Pereira – Ljubljana 2018
    https://www.youtube.com/watch?v=ZXCZ3OyklrE
    http://ulusofona.academia.edu/marianaAlvesPereira

Kommentare sind geschlossen.