Landschaftsschutz begründet kein Totalverbot für Windkraft

Aus erneuerbareenergien.de im Januar 2019
von RA Martin Maslaton

Ein Gericht hat entschieden, dass Windkraft in Natur- und Landschaftsschutzgebiete im konkreten Fall möglich ist. Dazu Jurist Martin Maslaton auf ein Wort.

Wenn Projektierer eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung von Windenergieanlagen in ausgewiesenen Landschaftsschutzgebieten beantragen, unterliegen sie daher regelmäßig einem Bauverbot.

(c) www.windwahn.com

Ein solches Bauverbot von Seiten der Verwaltung darf aber nicht so ausgestaltet sein, dass sämtliche Vorhaben hiervon erfasst werden. Denn ein absolutes Bauverbot verstößt gegen das „Übermaßverbot“, weil nicht von vornherein feststeht, dass alle von einem solchen Verbot erfassten Baumaßnahmen dem Charakter des unter Landschaftsschutz gestellten Gebiet schlechthin widersprechen. Es muss weiter geprüft werden, ob sie nach Art, Zweckbestimmung, Gestaltung, Größe und Standort die Landschaft verändern oder in anderer Weise dem besonderen Schutzzweck einer Vorschrift zuwiderlaufen.
Gut möglich: Windkraft in großen Landschaftsschutzgebieten

Dies hat jüngst das OVG Lüneburg (Urteil 5.12.18 – 4 KN 77/16) klargestellt. Eine Befreiung von einem solchen Bauverbot, hat der Gesetzgeber in § 67 BNatSchG statuiert und stellt dabei (unter anderem) auf ein überwiegendes öffentliches Interesse ab – hier auch auf den Klimaschutz. Das öffentliche Interesse besteht dann, wenn die Gründe im Einzelfall so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den mit dem Landschaftsplan und mit der Verordnung verfolgten Belangen durchsetzen

Alles lesen:
https://www.erneuerbareenergien.de/landschaftsschutz-begruendet-kein-totalverbot-fuer-windkraft

Ein Kommentar

  1. Liebe Mitstreiter,

    ich verstehe nicht dass man einem solch aggressiven Windlobbyisten wie Herrn Maslaton soviel Platz auf der eigenen Homepage von Vernunftkraft einräumt mit Argumenten die einfach zu widerlegen sind.
    Denn das öffentliche Interesse auf Schutz der Biodiversität und der Arten auf Basis von Art 20a GG ist angesichts der Ergebnisse der Biodiversitätskonferenz in Paris Anfang Mai und des mehr als dramatischen Artensterbens, wie des auch in Deutschland dramatischen Verlustes an Biodiversität klar und ohne jeden Zweifel dem Klima vorrangig.
    Hinzu kommt, dass wegen des EU-ETS (CO2-Emissionshandel) Windanlagen gar kein CO2 mindern können, allenfalls technisch marginale Mengen, wenn sie in Stunden mit viel Wind gelegentlich Kohlestrom verdrängen, soweit dieser nicht ins Ausland abfließt wegen unzureichender Netzkapazitäten.
    Mithin gibt es faktisch gar kein öffentliches Interesse aus Gründen des Klimas Windanlagen in Schutzgebieten eine “Befreiung” vom Bauverbot zu erteilen.
    Deshalb das FAZIT:
    Schutzgebiete sind für Windanlagen total Tabu.
    Und:
    Wo sonst außer in Schutzgebieten kann sich die geschädigte Biodiversität und können sich die Arten wieder erholen.

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