Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages teilte heute seinen Beschluss zur o.g. Petition der Kreistagsabgeordneten der WND, Eike Ziehe mit
Im Folgenden handelt es sich um den Originalwortlaut der Petition.
Text der Petition | Keine Ausnahmegenehmigungen für den Bau von Windkraftanlagen (WKA) nach§ 18a LaplaG bis zur endgültigen Aufstellung der neuen Regionalplanung Wind in Schleswig-Holstein. Die vorläufige Unzulässigkeit von Windkraftanlagen und keine Ausnahmen für den Bau von WKA muss in allen Kreisen Schleswig-Holsteins, die die Regionalplanung Windenergie Regionalplan (2. Entwurf) zum 03.01.2019 nicht begrüßen, solange voll umfänglich gewährleistet sein, bis die Einwendungen der Kreise, TÖB und Bürger ausgewertet und berücksichtigt sind. Dies muss auch eine dritte Beteiligungsrunde inkludieren und bis zur endgültigen Regionalplanung gelten. Wenn durch Ausnahmegenehmigungen für den Bau von Windkraftanlagen unumstößlich Fakten geschaffen werden, dann sind die Stellungnahmen am Ende des Tages obsolet. Die Beteiligung der Öffentlichkeit muss Berücksichtigung finden und ist ein demokratisches Recht von Organisationen, Verbänden, Kreistagen und jedes Einzelnen. |
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29.10.2019 Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die von 1.841 Unterstützern mitgezeichnete öffentliche Petition auf der Grundlage der von der Petentin vorgetragenen Gesichtspunkte unter Beiziehung einer Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration geprüft und beraten. Das Innenministerium stellt in seiner Stellungnahme den gegenwärtigen Planungsstand dar. Hiernach erarbeite die Landesplanungsbehörde derzeit den dritten Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans und der Teilaufstellung der Regionalpläne zum Sachthema „Windenergie“. Dieser Entwurf werde voraussichtlich Ende des Jahres 2019 fertiggestellt und dann einer weiteren Anhörung unterzogen. In den Regionalplänen sollten zukünftig Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung für die Windenergienutzung festgelegt werden. Innerhalb dieser Gebiete solle sich die Windenergienutzung durchsetzen, während sie außerhalb der Gebiete ausgeschlossen werde. Dadurch solle eine Konzentration der Anlagen in hierfür geeigneten Gebieten erreicht werden. Um diese Ziele der Windenergieplanung zu sichern, sei die Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen bis zum 31. Dezember 2020 vorläufig unzulässig. Hinsichtlich des von der Petentin monierten § 18a Landesplanungsgesetz führt das Ministerium aus, dass gemäß dieser Vorschrift allgemein für räumlich abgegrenzte Gebiete des Planungsraumes oder im Einzelfall Ausnahmen von der generellen Unzulässigkeit möglich seien. Diese könnten von der Landesplanungsbehörde dann zugelassen werden, wenn und soweit bei raumbedeutsamen Windkraftanlagen nicht zu befürchten sei, dass sie der Verwirklichung der genannten Ziele der Raumordnung entgegenstünden oder diese wesentlich erschwerten. In der Praxis beschränke die Landesplanung im Regelfall die Ausnahmezulassungen auf solche Flächen, die mindestens eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchlaufen und danach erneut bestätigt worden seien. Dementsprechend müssten Flächen in dem ersten Planentwurf der Regionalpläne zum Sachthema „Windenergie“ enthalten gewesen seien oder innerhalb ehemaliger Windeignungsgebiete aus den Regionalplänen 2012 liegen. Auch müssten diese im zweiten Planentwurf der Regionalpläne bestätigt worden seien. Ob eine Ausnahme zugelassen und anschließend eine Genehmigung erteilt werden könne, werde in diesen Fällen einer Einzelfallprüfung unterzogen. Die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung sei der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers gewesen, um die verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeit des vorläufigen Verbots von raumbedeutsamen Windkraftvorhaben herzustellen. Hierbei müsse zwischen den Interessen der Windkraftanlagenbetreiber an der Erteilung von Ausnahmen sowie der Verpflichtung zu einer geordneten Planung mit einem umfangreichen Beteiligungsverfahren abgewogen werden. Der Petitionsausschuss schließt sich nach eigener Prüfung der Auffassung des Ministeriums an. Zudem weist er darauf hin, dass bereits eine gerichtliche Entscheidung in dieser Angelegenheit ergangen ist. In seinem Urteil vom 29. März 2017 hat das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Unzulässigkeit der Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen bestätigt. Das Urteil sei auch damit begründet worden, dass neben der befristeten Geltung des § 18a Absatz 1 Landesplanungsgesetz gerade die Ausnahmen von der generellen Unzulässigkeit gemäß § 18a Absatz 2 zur Verhältnismäßigkeit der Inhalts- und Schrankenbestimmung beitragen. Der Petitionsausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Ausnahmesteuerung der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers gewesen ist (Drucksache 18/2983), um die verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeit des vorläufigen Verbots von raumbedeutsamen Windkraftvorhaben sicherzustellen. Die Thematik „Ausnahmeregelungen gemäß § 18a Landesplanungsgesetz“ und das Landesplanungsgesetz sind auch in der 19. Wahlperiode bereits mehrfach Gegenstand parlamentarischer Beratung gewesen. Das Moratorium ist gerade deshalb bis zum 31. Dezember 2020 verlängert worden, um die Öffentlichkeit einzubeziehen und die Einwendungen, welche aus den bisherigen öffentlichen Beteiligungen eingegangen sind, aufarbeiten und abwägen zu können. Der Ausschuss stellt fest, dass dem Begehren der Petentin, die Beteiligungsrechte von Organisationen, Verbänden, Kreistagen und jedes Einzelnen zu wahren, damit bereits Rechnung getragen wird. Auch wird verhindert, dass Genehmigungen für Anlagen erteilt werden, deren Lage den Zielen der Raumordnung entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund sieht der Ausschuss keine Notwendigkeit für eine weitere parlamentarische Initiative. Die Veröffentlich des Beschlusses erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Erledigung der Petition durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Die Bestätigung erfolgt voraussichtlich in der Tagung vom 19. – 21. Februar 2020. |
Liebe Eike,
es ist notwendig, dass wir einen möglichst breiten Zusammenschluss aller Windkraftgegner bilden und zum Ausdruck bringen, dass wir diese Energiewende, die natur- und menschenfeindlich ist, nicht oder nicht mehr wollen. Dieses ganze Gefeilsche und diese Bettelei nützen nichts, sondern bestärkt diejenigen, die den massiven Windkraftausbau (oftmals nicht ganz uneigennützig) vorantreiben, nur in ihrer Selbstherrlichkeit. Man kann sie nur abwählen. Ich weiß nicht, wen man wählen könnte, aber diese da müssen weg. Sie sagen es ja selbst, dass es so, wie es ist, der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers ist und dass wir, wenn wir es anders haben wollen, uns erst einmal um einen anderen Gesetzgeber kümmern sollten, dessen ausdrücklicher Wille anders aussieht.
René