GuSZ empfiehlt Prüfung jeder Berechnung nach dem Interimsverfahren

und verweist auf die PPP des TÜV Nord

“Der kürzlich gehaltene Vortrag des TÜV Nord, in Bezug auf die Bewertung der WEA-Lobby zum Interimsverfahren dürfte jeden WEA-Betroffenen interessieren.
Ich empfehle hier besonderes Augenmerk auf die „Seite 11″ zu legen”:

Seite 11: AUSWIRKUNGEN DES INTERIMSVERFAHRENS

  • Erhöhung der Immissionspegel bis ca. 3 dB(A)
  • Eine Umsetzung des Interimsverfahrens in der Praxis wird zu einer Reduzierung der für Windenergieprojekte nutzbaren Flächen führen.
  • Vermehrt nächtliche Schall- und Leistungsreduzierungen bis hin zu Abschaltungen
  • Die Anwendung des Interimsverfahrens auf Vorbelastungen wird Gerichte, Behörden und Gutachter vor Herausforderungen stellen.
Bestandsschutz???

Quelle: Vortrag von Dr. Rasmus Fischer│ TÜV Nord – Wind Site Assessment Renewables │ Rostock-Warnemünde, 08.11.2017

GuSZ erhält seit einigen Wochen verstärkt  Schallprognoseberechnungen „nach dem Interimsverfahren” aus allen Teilen Deutschlands von Seiten diverser Anwälte aber auch von BI zur fachlichen Überprüfung und Stellungnahmen, die in der Regel aus Sicht der Sachverständigen immense Unsicherheiten und auch Fehler seitens der Planer aufwiesen. Bestätigt wird dies  auch durch die Ausführungen des TÜV Nord.

GuSZ:
“Wir können daher nur empfehlen, jede Berechnung nach dem Interimsverfahren genauestens auf ihre Richtigkeit zu prüfen, bzw. diese prüfen zu lassen.
Wie der TÜV Nord dort richtig in seinem Vortrag feststellt, ist der Bereich der VORBELASTUNG, die es sehr oft, bei fast jeder neuen Planung von WEA gibt, z.B. durch andere gewerblich bedingte Lärmquellen, oder schon bestehende WEA in der Nachbarschaft, eine echtes Problem! Diese können mit und nach dem Interimsverfahren, mit gängiger Software der Planer, auch wegen der Frequenzselektivität des Interimsverfahrens in der Anwendung, kaum bis gar nicht korrekt berechnet werden. Das ist einer der Gründe, warum derzeit kaum eine Interims-Berechnung korrekt ist. Hieraus ergibt sich wiederum eine sehr gute Chance, aktuelle Planungen ggfs. stoppen zu können. Dies bestätigt dann auch einmal mehr, die dringende Notwendigkeit von beweissichernden Vorabmessungen, wie wir sie z.B. durchführen.

Also recht gute Nachrichten vor dem Jahresende: Etwa 30% aller aktuellen Planungen werden am Interimsverfahren auch nach Einschätzungen von Fachleuten der WEA-Branche und der Lobby scheitern und nicht mehr genehmigungsfähig sein.
 
Aber auch in Verfahren nach Genehmigung (Widerspruchs- und Klageverfahren) gibt es derzeit ggfs. gute Chancen, so die Beurteilung von RA Armin Brauns:

“Im Verlauf des Widerspruchs- und Klageverfahrens kann auf eine Überprüfung der Schallimmissionen und deren Festsetzung bzw. Berücksichtigung im Genehmigungsbescheid bestanden werden.
Der oftmals – auch von Gerichten – vorgebrachte Einwand, das Gericht habe ausschließlich die Entscheidung zum Zeitpunkt der Genehmigung zu überprüfen, greift hier nicht.
Ähnlich den naturschutzrechtlichen entgegenstehenden Belangen hat das Gericht auch bei Schallprognosen den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik mithin das hier gegenständliche Interimsverfahren auf korrekte Anwendung und Berücksichtigung durch die Behörde zu prüfen.

Dies muss selbst in Berufungs- und Revisionsverfahren möglich sein, nachdem es sich um einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt handelt.”

Hinweise zum Interimsverfahren

Mit Dank an Sven Johannsen für seine Einschätzung und die Info!

GuSZ-Betriebsferien:
Unsere Firma und Gutachterbüro machen in der Zeit vom 18.12.17 bis einschl. den 05.01.18 Betriebsferien.
Wir wünschen daher an dieser Stelle allen ein schönes, besinnliches und ruhiges Weihnachtsfest, sowie einen guten Start in das Jahr 2018.