Kurznachricht aus NRW zum Interimsverfahren (VG Düsseldorf – 28 L 3809/17)

Ergänzung zu unseren Artikeln Schallimmissionsschutz durch Interimsverfahren I und II

Neue Info aus NRW von Ralf Hoffmann – AG Windenergie Eifel + Börde –  zum Urteil des VG Düsseldorf / Umsetzung des Interimsverfahrens auf Empfehlung der LAI

Rheinland-Pfalz versagte im September in der Bund-Länder-Umweltkonferenz die Zustimmung –
weitere Konferenz im November avisiert

Ralf Hoffmann – AG Windenergie Eifel + Börde:

[box title=”” border_width=”3″ border_color=”#70ad00″ border_style=”solid” icon=”quote-right” icon_style=”border” icon_shape=”box” align=”center” text_color=”#000000″]Die Bund/Länder – Umweltministerkonferenz hatte dieses Verfahren im September 2017 noch nicht beschliessen können, weil Einstimmigkeit für eine Entscheidung notwendig ist und ein Land (RLP) sich nicht zur Zustimmung entscheiden konnte.
Nun gibt es noch eine weitere oder ähnliche
Konferenz Mitte November, auf der die Mehrheit  der Länder für einen Beschluß ausreicht.“[/box]

NRW Umweltministerium empfiehlt noch bisherige Regelung – Kreis Euskirchen nutzt ab sofort Interimsverfahren

“Da das NRW Umweltministerium auf Nachfrage aber empfiehlt, die bisherige Regelung TA Lärm noch anzuwenden, habe ich die UIB des Kreises Euskirchen angerufen.

Dort wird ab sofort das Interimsverfahren bei neuen Anträgen für Genehmigungen angewendet bzw verlangt.”

Interimsverfahren für laufende Verfahren noch ungeklärt

“Inwieweit auch bei laufenden Verfahren eine Schallprognose nach dem Interimsverfahren nachgefordert wird, ist noch offen.”

Genehmigungen nach BImSchG für Bauvorhaben nicht unantastbar

[box title=”” border_width=”3″ border_color=”#70ad00″ border_style=”solid” icon=”exclamation” icon_style=”border” icon_shape=”box” align=”justify” text_color=”#000000″]Die Entscheidung des VG und der zu erwartende Erlaß des NRW Umweltministeriums haben möglicherweise bedeutende rechtliche Konsequenzen.
Von Anwälten, die Mitglieder der AGW beraten, wird zur Zeit geprüft, ob auch Altfälle wieder aufgerollt werden können. Genehmigungen nach BImSchG für Bauvorhaben wie z.B. Windräder sind nämlich nicht für alle Zeiten unantastbar. Näheres spätestens nach dem Erlaß”.[/box]

Mit Dank an Ralf Hoffmann
AG Windenergie Eifel + Börde