Schallimmissionsschutz durch Interimsverfahren II

Zusatzinfo zu unseren Artikel vom 05.10.2017

Schallimmissionsschutz durch Interimsverfahren

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 L 3809/17

Beschwerde- und Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO können (im Grundsatz) parallel angestrengt werden.

Die in der über Nr. A.2.3.4 der Anlage zur TA Lärm anzuwendenden DIN ISO 9613-2 enthaltenen Aussagen sind durch
Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt und die DIN ISO 9613-2 entfaltet deshalb keine Bindungswirkung mehr.

Stand der Technik der Ausbreitungsrechnung der Geräusche von Windkraftanlagen ist die Anwendung des Interimsverfahrens

Auszug:

Mit dem Beschluss der LAI, den Ländern zu empfehlen, die Hinweise des LAI zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen mit Stand 30. Juni 2016 anzuwenden,
geht die Kammer davon aus, dass die in der über Nr. A.2.3.4 der Anlage zur TA Lärm anzuwendenden DIN ISO 9613-2 enthaltenen Aussagen durch Erkenntnisfortschritte in
Wissenschaft und Technik überholt sind und die DIN ISO 9613-2 deshalb keine Bindungswirkung mehr entfaltet.

Stand der Technik der Ausbreitungsrechnung der Geräusche von Windkraftanlagen ist die Anwendung des Interimsverfahrens.
Zwar mag es, worauf der Antragsgegner hinweist, üblich sein, die Kenntnisnahme der Umweltministerkonferenz abzuwarten, bevor eine Empfehlung der LAI in die
Verwaltungspraxis eingeführt wird, und ebenso mag “das weitere Vorgehen im Ministerium erst nach der Kenntnisnahme der Hinweise durch die Umweltministerkonferenz
festgelegt” werden und bis dahin die alte Erlasslage gelten. Dies hat jedoch keinen Einfluss darauf, was Stand der Technik ist.
Der Stand der Technik – wie er zur Überzeugung der Kammer vorliegend durch die Hinweise der LAI wiedergespiegelt wird – bedarf keiner “(rechtsverbindlichen) Umsetzung” durch die
Politik und Verwaltung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 – 2 BvL 8/77 -, Juris (Rdnr. 108).

Die Berücksichtigung der sich in der Empfehlung der LAI widerspiegelnden Erkenntnisfortschritte widerspricht nicht dem Grundsatz, dass maßgeblicher Zeitpunkt
für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer auf Aufhebung einer Genehmigung nach dem BImSchG gerichteten Anfechtungsklage und sonach zugleich
im vorausgehenden Eilverfahren der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ist und spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers außer Betracht zu bleiben haben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40.98 -, Juris (Rdnr. 3).

Genauso wie dagegen nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Betreibers Berücksichtigung finden, sind auch nachträglich gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich
der ursprünglichen Sachlage zu berücksichtigen.
OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 8 A 340/09 -, Juris (Rdnr. 18), und Urteil vom 18. Mai 2017 – 8 A 870/15 -, Juris (Rdnr. 54).
Um solche späteren Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage handelt es sich bei der Neubewertung des Stands der Technik, da dieser – wie ausgeführt – gerade keiner Rechtsumsetzung bedarf.

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