OVG NRW – 8 B 705/17 – Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Wichtige Urteile

OVG NRW verfügt Stillegung von 6 WEA in Vreden/NRW

Kreis führt UVP fehlerhaft durch – Schutzgut Tier fand zu wenig Berücksichtigung – Zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist eine Gesamtbetrachtung der vorhandenen WEA nötig

Das folgende Urteil ist bespielhaft für eine Serie von Urteilen, die vom Oberverwaltungsgericht NRW am 19. und 23.10.2017 gefällt wurden.
Die Kanzlei Kaldewei Rechtsanwälte aus Ibbenbüren vertrat erfolgreich 6 Anwohner und erreichte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen.

Mit Dank an RA Hendrik Kaldewei für die Info!
Lesen Sie seine Kommentierung und das folgende Urteil:

[box title=”” border_width=”3″ border_color=”#70ad00″ border_style=”solid” icon=”exclamation” icon_style=”border” icon_shape=”box” align=”justify” text_color=”#000000″]“Erneut konnte die Stilllegung von insgesamt 6 Windenergieanlagen in Vreden, NRW, erreicht werden. Mit entsprechenden Beschlüssen vom 19. und 23.10.2017 (8 B 705/17, 706/17, 707/17, 708/17, 709/17, 565/17, 566/17)  hat das OVG NRW auf die Beschwerden von 6 von uns vertretenen Anwohnern die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen wiederhergestellt und die anderslautenden Beschlüsse des VG Münster aufgehoben.

Die Entscheidungen beruhen auf einer vom Kreis Borken als Genehmigungsbehörde verfahrensfehlerhaft durchgeführten UVP, weil die Ermittlungen zum UVP-Schutzgut Tier unzureichend waren.

Meines Erachtens ist an den Entscheidungen insbesondere bemerkenswert, dass das OVG NRW hierin auch inhaltliche bzw. materielle Fehler einer förmlichen UVP als Verfahrensfehler ansieht, auf die sich private Anwohner berufen können und zwar auch dann, wenn ihre verfahrensmäßigen Beteiligungsrechte nicht verletzt wurden. Diese – zutreffende – Rechtsauffassung erweitert die rechtlichen Verteidigungsmöglichkeiten für private Anwohner erheblich, da diesen unter diesem Blickwinkel nicht nur bei mangelhaften UVP- Vorprüfungen, sondern auch bei einer zwar durchgeführten, aber inhaltlich defizitären förmlichen UVP Aufhebungsansprüche nach dem UmwRG zustehen können.”
RA Kaldewei[/box]


 

2 Kommentare

  1. 1.000 Dank für die aktuelle Information bzgl. des Gerichtsurteils OVG NRW-8 B 705/17 Es hat etwas von der ursprünglichen Substanz der sog. Aarhus-Konvention 1998/2001 und spielt mir und meinem Anwalt bzgl. UVP-Mängel voll in die Karten. Nochmals Danke sagt Norbert Meyer-Ramien aus HH-Neuengamme.

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