Aktuelles von der Sitzung des DIN-Ausschusses zur Anpassung der DIN 45680

Gute und schlechte Nachrichten

Fachinformationen von Sven Johannsen, GuSZ – Mit herzlichem Dank!

Bericht zur Ausschussitzung zur DIN 45680

Am Dienstag den 12.09.2017  fand die Sitzung des Arbeitskreises zur Änderung/Anpassung der DIN 45680 in Berlin statt, an dem ich als Mitglied des Ausschusses teilnahm.

Auf dieser Sitzung wurde mir von einem Mitglied, das auch im Arbeitskreis zur DIN 9613-2 (genehmigungsrelevante Schallausbreitungsberechnung bei WEA-Bauvorhaben) mitarbeitet, berichtet, dass in der kommenden Woche die DIN 9613-2 nach den, durch die LAI – Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz –  im 2016 schon vorgeschlagenen „Interimsverfahren“ angepassten Werte, rechtlichen Bestand haben bzw. erlangen werden! Aktuell hat die LAI diesem mit nur einer Gegenstimme zugestimmt!

In der Praxis bedeutet dies, dass ab nächster Woche neue genehmigungsrelevante Schallprognosen nach dann gültigem, geändertem bzw. normenseitig angepasstem Berechnungsverfahren 6 bis 9 dB mehr im Schnitt in den Berechnungen der Planer ausgewiesen werden müssen. (Schätzwert lt. Annahme GuSZ)

Dieses würde im Umkehrschluss bedeuten, dass die Abstände zur Wohnbebauung von WEA und Windindustrieparks zwangsläufig „größer“ werden müssten! 

Warten wir also die nächste Woche ab, um uns dann intensiver mit den Ergebnissen auseinanderzusetzen.

Damit haben dann auch Klagen aufgrund von Messungen bei Betroffenen an schon bestehenden Windparks, Anlagen und in Häusern von Betroffenen, durchaus ein neues greifendes Argument, auf welches man sich berufen kann, wenn sich mittels neutraler  Messungen Lärmüberschreitungen nachweisen lassen. Letzteres ist so gut wie bei jedem Immissions-Betroffenen der Fall.  Nächtliche Abschaltungen der Anlagen bei schon bestehenden Windparks lassen sich dann besser und leichter durchsetzen.

Die richtige Anwaltswahl hierzu ist im Hinblick auf eine erfolgreiche Klage mit der wichtigste Punkt.

Hilfreich sind auch rechtzeitige Vorbelastungsmessungen, sowohl bei Planungen als auch während schon laufender Genehmigungsverfahren in Form beweissichernder neutraler fachlicher Messungen.

Im Rahmen der Überarbeitung der DIN 45680 (Schutz-Norm für tieffrequente Schallbelastungen) wird es mit hoher Sicherheit nun doch KEINERLEI Beurteilung von künftig gemessen Frequenzen unter 8 Hz geben! 

Man wird zwar bis 1 Hz hinunter mitmessen können und dürfen, aber es wird dort KEINERLEI Beurteilungskriterien oder Empfehlungswerte in der Norm dazu geben!
Dies war Gegenstand der Besprechungen und Diskussionen beim letzten Meeting des Ausschusses in Berlin. Die meisten stimmberechtigten Mitglieder haben diese Meinung vertreten und wollen sie  so in der Entwurfsfassung, die bis zum 24.11.17 geplant ist, zur Verabschiedung verbindlich verankern.
Als Grund nannten diese Ausschuss-Mitglieder, dass es dort im Bereich unter 8 Hz angeblich keinerlei belastbaren Fakten in Form von Messdaten und Erkenntnissen in Bezug auf Grenz- oder Richtwerte gäbe, ab wann und auf welche Weise eine Schädigung bei Betroffenen einsetzt.

Ich habe heute dem DIN-Ausschuss  Muster und Beispiele  aus unseren Messungen übermittelt, die deutlich belegen,  dass es durchaus Resultate und auch Messwerte, in Bezug auf gesundheitliche Beeinträchtigung Betroffener auch in diesem Frequenzbereich gibt!
Warten wir ab,  welche Reaktionen es dazu am 24.11.17, dem nächsten Meeting-Datum in Berlin des DIN 45680 Normungsausschusses  gibt…

Aber es gab im letzten Meeting auch gute und wertvolle Infos, vorgetragen vom LUBW-Kollegen, in Bezug auf die amtliche Eichung von Messgeräten und welche FEHLER dort Messbüros und Gutachter machen können!

Viele Messungen aus der Vergangenheit, gerade im Bereich Abnahmemessungen von WEA-Parks, sind daher angreifbar, das war auch die Meinung von Prof. Krahé.

Auch wir als Gutachterbüro GuSZ haben dies in der Vergangenheit bei sehr vielen Messungen von Kollegen erlebt, deren  Messberichte u. Gutachten wir dann im Anschluss wegen eben solcher Fehler überprüft und  in unseren schriftlichen Stellungnahmen zu Recht bemängelt haben!

Sven Johannsen

GuSZ Gutachter- u. Sachverständigen- Zentrum
Umwelt-Messungen GmbH
Paul-Birkle-Str. 21
69488 Birkenau
Festnetz:      06209-7960537
FAX:              06209-7960538
Mobil:          0152-53692510

Email:          johannsen@umweltmessung.com
Internet:      www.umweltmessung.com

3 Kommentare

  1. 1000-Dank für die prompte Info an Herrn Sven Johannsen !!!
    Ich habe den Sachverhalt der DIN 9613-2 Anpassungen (in DIN 45680) bereits in ein
    laufendes Verfahren über meinen Anwalt, Herrn Armin Brauns “eingearbeitet”. Herr Johannsen kennt den Fall Windpark Neuengamme (Hamburg). Ich / wir werden auf
    ihn (GuSZ) nochmal direkt zukommen.
    Beste Grüße an das vorbildliche Windwahn-Team sendet
    Norbert Meyer-Ramien (HH-Neuengamme)

  2. Mein Wissensstand:
    Nach BundesImmissionsSchutzGesetz müssen alle(!) genehmigungspflichtigen Anlagen laufend an den neuesten Stand der Technik angepaßt werden. Eine Genehmigung gemäß § 4 BImSchG gewährt keinen Schutz vor nachträglichen Rechtsänderungen.

    Sobald neue Erkenntnisse über Gesundheitsgefahren Gesetzeskraft erlangen, gibt es keinen Bestandsschutz! Nur eine Übergangsfrist zum Umbau oder bis zur Abschaltung. Das gilt für Immissionen aller Art, egal ob Feinstaub, Strahlungen, Gase, Keime, was auch immer.

    Sicherlich bekannt ist dieser Grundsatz in Bezug auf die Verwendung von Chemikalien.

    Und diese Rechtsauffassung wendet das Bundesverfassungsgericht konsequent an, z.B. bei Legehennenhaltung in Käfigen:
    BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Januar 2010
    – 1 BvR 1627/09 – Rn. (1-90),
    http://www.bverfg.de/e/rk20100114_1bvr162709.html
    Darin wird auch das Eigentumsrecht diskutiert, nämlich ob Rechtsänderungen, die sich einschränkend auf die Nutzung von Eigentum auswirken, verfassungskonform sind.

    Somit ist für mich absehbar, worauf eine Änderung der DIN 9613-2 hinauslaufen wird.

  3. Hallo, mir stellt sich folgende Frage:
    Muss die neue DIN 9613-2 auch dann berücksichtigt werden, wenn WKA bereits länger beantragt sind (die Schallprognose ist 1 Jahr alt) aber bisher nicht genehmigt wurden? Oder gilt dann noch die alte?

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