Art. 20 a des Grundgesetzes – Verfassungsrechtliche Bedenken eines Rechtsanwaltes

Neu nachdenken über Windkraft & Interview mit RA Grosse Hündfeld

“Mein Ziel ist es, diese Erkenntnis vor allem denen zu vermitteln, die verfassungsrechtlich verpflichtet sind, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Jeder, der staatliche Aufgaben zu erfüllen hat, hat eine solche Schutzpflicht.”

“Mein Ansatz ist Artikel 20 a des Grundgesetzes, eine Verfassungsbestimmung zum Umweltschutz (Umweltschutz als Staatsziel), deren Bedeutung für die rechtliche Beurteilung der Energiewende erstaunlicherweise kaum diskutiert wurde und wird.”

Mit Dank an Prof. Dr. Mathys für die Info und das Interview!

Westfälische Nachrichten
Sa., 03.06.2017

Rechtsanwalt bei CDU-Süd: „Neu nachdenken über Windkraft“ Grosse Hündfeld fordert Umkehr bei Energiewende

Münster

Weil „selbst alle Beschlüsse des Weltklimarates die Erderwärmung nicht stoppen können und der Netzausbau hinterher hinkt, muss der ungezügelte Ausbau der Windenergie gedrosselt werden“. Das sagt zumindest Rechtsanwalt Norbert Grosse Hündfeld und will angesichts der Pläne für ein Riesenwindrad in der Haskenau ein „neues Nachdenken“ in der Lokalpolitik anstoßen.
Von Helmut Etzkorn

Bei einer Versammlung der CDU-Süd am Donnerstag kündigte Grosse Hündfeld an, aktiv gegen den Satzungsbeschluss des Rates für die Windenergie-Vorrangzonen vorgehen zu wollen. Eine Kulturlandschaft wie die Haskenau dürfe nicht „nach dem Diktat der Grünen verunstaltet werden“.
[…]
Grosse Hündfeld glaubt auch, dass die neue Landesregierung einen grundlegenden Kurswechsel beim Ausbau der Windenergie vornehmen werde.

Alles lesen:
http://www.wn.de/Muenster/2841906-Rechtsanwalt-bei-CDU-Sued-Neu-nachdenken-ueber-Windkraft-Grosse-Huendfeld-fordert-Umkehr-bei-Energiewende

Dazu, in deutlicher Sprache eines fachkundigen Insiders:

Ein Interview in den Westfälischen Nachrichten von Prof. Dr. Mathys mit RA Große Hündfeld

“Ich will viele Möglichkeiten nutzen, mit einer Begründung aus der Verfassung deutlich zu machen, dass die Energiepolitik in Deutschland geändert werden muss!
Ich glaube, die Zeit, die Beachtung verfassungsrechtlicher Pflichten anzumahnen und dafür Gehör zu finden ist gekommen!”

„Der ungezügelte Ausbau der Windenergie muss gestoppt werden – verfassungsrechtliche Bedenken“

Auszüge:
[…]
Ich glaube, dass es notwendig ist, dass viele Bürgerinnen und Bürger jetzt aktiv werden und sich für den Schutz Ihrer Lebensgrundlagen einsetzen!
Für mich sehe ich die Möglichkeit, mit rechtlichen Argumenten aufzuzeigen, dass der Rat der Stadt Münster mit den Beschlussempfehlungen in der Vorlage der Verwaltung zu einer offenkundig abwägungsfehlerhaften Satzungsentscheidung gebracht worden ist.
Rechtlich informierte Mitglieder des Rates werden erkennen, dass Sie diesen Beschluss nicht länger “mittragen” können.
Aber ich habe keinen Grund, zu unterstellen, dass informierte Politiker noch gut heißen wollen, was bei den meisten ihrer Wähler auf Widerstand stößt und auch häufig mit ihrer eigenen Überzeugung unvereinbar ist.

Ich bezweifele, dass die „Grünen“ noch einmal erzwingen wollen, was ihnen heute schon zum Vorwurf gemacht und ihnen über Jahre verlustreichen Stress verursachen wird, wenn es tatsächlich zum Bau dieser Monsteranlage kommen wird. Ich bin mir sicher, dass wir in nicht zu ferner Zeit aus allen Parteien hören werden, welch ein Segen es ist, dass das kulturhistorisch unersetzbare Denkmal Haskenau intakt geblieben ist und für weitere archäologische Überraschungen sorgen kann.
[…]

Erinnern Sie sich, wie die Koalitionsparteien im Jahr 2015 in Berlin um eine Änderung des EEG gerungen haben, mit der sie den als “ungezügelt” bezeichneten Windenergieausbau “drosseln” wollten? Just in dieser Zeit haben Verwaltungsmitglieder, wie ich in einer Sitzung des Umweltausschusses des Rates selber erlebt habe, zur Eile gemahnt: Weil eine Änderung mit drosselnder Wirkung bevorstehe, müsse der Satzungsbeschluss “rechtzeitig” – d. h im Eiltempo – gefasst werden, “damit die startbereit wartenden Bauherren noch von den geltenden günstigen Förderbestimmungen profitieren” könnten.*
*Vorläufer der Hunderten Last-Minute-Genehmigungen in Deutschland von Dezember 2016…!

Die Frage des Ausschussvorsitzenden, ob es nicht besser sei, die für eine Drosselung sprechenden Gründe heute schon auf kommunaler Ebene zu berücksichtigen,
blieb unbeantwortet.

In meiner Eingabe vom 27.01. 2015 an Rat und Verwaltung der Stadt Münster habe ich diese Weitsicht des Ausschussvorsitzenden mit der Bemerkung aufgegriffen,
sie weise in eine Richtung, die uneingeschränkte Zustimmung verdient: “Die Notwendigkeit, den Ausbau der Windenergie zu drosseln, ist den Koalitionsparteien
in Berlin bekannt, die politische Schwierigkeit, gegen den Willen all derer, die die Förderung unverändert wissen wollen, die Drosselung gesetzlich zu beschließen,
hindern den EEG-Gesetzgeber, das Notwendige alsbald in Kraft zu setzen. Es dient nicht dem Wohl der Allgemeinheit, diese politische Entscheidungsschwäche im Interesse
von Investoren für einen übereilten Ausbau von Windenergie in Münster zu nutzen!”
[…]

In den aktuellen Koalitionsverhandlungen werden FDP und CDU über eine Neuausrichtung der Energiepolitik verhandeln. Ich bin zuversichtlich, dass Vernunft einkehren wird.
[…]

Was beinhaltet denn Ihre verfassungsrechtliche Argumentation, die Sie immer wieder ins Feld führen?

Ich bereite eine juristische Darstellung vor, die etwas umfangreicher sein muss, als ich sie mit einer Beantwortung ihrer Frage heute darlegen kann. Aber soviel: Mein Ansatz ist Artikel 20 a des Grundgesetzes, eine Verfassungsbestimmung zum Umweltschutz (Umweltschutz als Staatsziel), deren Bedeutung für die rechtliche Beurteilung der Energiewende erstaunlicherweise kaum diskutiert wurde und wird.

Wie erklären Sie sich das?

Es liegt wohl daran, dass das gesetzliche Regelwerk der gewendeten Energiepolitik allgemein als “Umweltschutzpolitik pur” gesehen wird. Und das ist die Energiewende nun wahrlich nicht.
Die Erkenntnis, dass die Energiewende keine Zierde für die Verwirklichung des Staatsziels Umweltschutz ist, ist in der Öffentlichkeit weitgehend unbekannt.

Mein Ziel ist es, diese Erkenntnis vor allem denen zu vermitteln, die verfassungsrechtlich verpflichtet sind, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen.
Jeder, der staatliche Aufgaben zu erfüllen hat, hat eine solche Schutzpflicht. Auch die “Grünen” wissen, dass man die natürlichen Lebensgrundlagen nicht schützt, wenn man geltendes Baurecht zugunsten von Investoren aushebelt, indem man die Haskenau zum “Vorranggebiet” für Monsteranlagen definiert.
Das Baugesetzbuch schützt mit Paragraf 35 BauGB den Außenbereich, damit er – auch künftigen Generationen – zur Erholung dienen kann. Deshalb soll er nicht “zersiedelt” werden.

Jeder Stadtplaner weiß, dass er Art. 20 a GG beachten muss, wenn er dem Ortsgesetzgeber einen Satzungsbeschuss vorschlagen will, der Bauen im Außenbereich ermöglichen soll.
Muss das nicht auch für eine Verwaltung gelten, die dem Rat ansinnen will, die Haskenau mit 230 m hohen Anlagen zu verunstalten? Muss es erst soweit kommen, dass heimatbewusste und Erholung suchende Bürger Widerstand gegen die von ihnen gewählten Politiker leisten müssen?

Das Schutzziel des Gesetzgebers wird durch eine Baugenehmigung, wie sie für den Investor des Monsters in der Haskenau aufwändig produziert worden ist, nicht minder torpediert!
Meine Beobachtung ist, dass die Rechtsanwendung weitgehend funktioniert, wenn in der Exekutive umweltrechtliche Vorschriften vollzogen werden.
Mein Hauptthema ergibt sich daraus, dass sich das Schutzgebot in Art. 20 a GG ausdrücklich auch an die “Gesetzgebung” wendet.
[…]

Das komplette Interview von Prof. Mathys mit RA Grosse Hündfeld finden Sie bei www.gegenwind-greven.de
Unbedingt alles lesen und nutzen!
https://www.gegenwind-greven.de/gegenwind-greven/downloads/