Az 2 A 263/15 – VG Göttingen urteilt zugunsten des Vogelschutzes und des Rotmilans

“Handelt es sich um ein faktisches Vogelschutzgebiet und liegt eine erhebliche Beeinträchtigung vor, sind nur überragende Gemeinwohlbelange wie etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit geeignet, das Beeinträchtigungs- und Störungsverbot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der VRL zu überwinden. Diese strengen Ausnahmevoraussetzungen sind, wenn es um die Errichtung von Windenergieanlagen geht, nicht gegeben (vgl. Gatz, a.a.O. Rn. 64). Die Nutzung umweltfreundlicher, CO2 -freier Energie ist zwar wünschenswert, aber nicht in dem Sinne zum Schutz der Gesundheit von Menschen zwingend erforderlich.”

Mit Dank an Tom für die Info!

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

Annahme eines faktischen Vogelschutzgebiets im Zusammenhang mit ausgewiesenem Vogelschutzgebiet

VG Göttingen 2. Kammer, Urteil vom 22.12.2016,

Art 4 Abs 4 S 1 EGRL 147/2009, § 4 BImSchG, § 6 Abs 1 Nr 2 BImSchG, § 10 BImSchG, § 35 BauGB

Tatbestand

  1. Die Klägerin begehrt immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für insgesamt fünf Windenergieanlagen (im Folgenden WEA) des Types E101 mit einer Nabenhöhe von je 149 m, einer Gesamthöhe von je 199,5 m sowie einer Nennleistung von je 3.000 kW; die Anlagen sollen auf verschiedenen Flurstücken in den Gemarkungen R. und S. errichtet werden.
  2. Die streitige Fläche ist seit der 2. Änderungsfassung des Flächennutzungsplans der Gemeinde T. vom 18. November 1999 als Sondergebiet „Windenergie“ ausgewiesen. Dies entsprach einer entsprechenden Festlegung im seinerzeitigen Regionalen Raumordnungsprogramm des Beklagten. Die Fläche ist vollständig umschlossen von derjenigen des zu den Natura 2000-Gebieten gehörenden Vogelschutzgebietes V19 „Unteres Eichsfeld“. Die Abstände der geplanten WEA zum Vogelschutzgebiet betragen zwischen 50 und 260 m.
  3. Dieses Vogelschutzgebiet mit der Gebietsnummer 4426-401 weist eine Fläche von 13.710,00 ha auf. Der Rotmilan ist eine wertbestimmende Art für das Gebiet. Weitere hier nicht bedeutsame wertbestimmende Vogelarten sind der Wanderfalke und der Mittelspecht.
    […]

Lesens- und beachtenswert:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE170021752&psml=bsndprod.psml&max=true

2 Kommentare

  1. Das ist nun mal eine “mutige” und richtige Entscheidung.
    Vielleicht macht das Beispiel Schule.

Kommentare sind geschlossen.