EuGH-Urteil: IRL: Windfarm ohne vorherige Prüfung der Auswirkungen auf die Umwelt genehmigt

EuGH

Irland wird wegen Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs, mit dem u. a. eine Umweltverträglichkeitsprüfung für eine Windfarm auferlegt wurde, zu finanziellen Sanktionen verurteilt

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Mit Urteil vom 12. November 2019, Kommission/Irland (C-261/18), hat die Große Kammer des Gerichtshofs Irland zu finanziellen Sanktionen verurteilt, da dieser Mitgliedstaat nach dem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland1, in dem der Gerichtshof einen Verstoß gegen die Richtlinie 85/3372 durch Irland aufgrund der Errichtung einer Windfarm in Derrybrien (Irland) ohne vorherige Prüfung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt festgestellt hatte, keine konkreten Maßnahmen ergriffen hat.
Nach der Verkündung des Urteils von 2008 hatte Irland ein Legalisierungsverfahren eingeführt, mit dem es dem Betreiber der Windfarm in Derrybrien ermöglichen wollte, die Anforderungen der Richtlinie 85/337 zu erfüllen. Da sich der Betreiber der Windfarm diesem Verfahren jedoch nicht unterzogen hatte und es von den irischen Behörden auch nicht von Amts wegen eingeleitet worden war, reichte die Kommission eine zweite Vertragsverletzungsklage beim Gerichtshof ein.

Zunächst hat der Gerichtshof geprüft, welche Verpflichtungen die Mitgliedstaaten haben, wenn ein Vorhaben unter Verletzung der in der Richtlinie 85/337 vorgesehenen Pflicht zur vorherigen Prüfung seiner Auswirkungen auf die Umwelt genehmigt wurde. Der Gerichtshof hat daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten aufgrund des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um dem Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzuhelfen. Sie sind insbesondere verpflichtet, eine Prüfung zur Legalisierung durchzuführen, und zwar auch nach der Inbetriebnahme einer Anlage. Eine solche Prüfung muss nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen der in Rede stehenden Anlage, sondern auch die seit ihrer Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigen. Sie kann zur Änderung oder Rücknahme der unter Verletzung der Pflicht zur vorherigen Prüfung erteilten Genehmigungen führen.

Ungeachtet der Gesetzesreform, mit der ein Legalisierungsverfahren eingeführt wurde, hat Irland es jedoch versäumt, eine neue Umweltverträglichkeitsprüfung für die Windfarm durchzuführen und damit die Rechtskraft des Urteils von 2008 missachtet.

Sodann hat der Gerichtshof die verschiedenen Argumente Irlands zu seiner Rechtfertigung zurückgewiesen. Zum einen kann sich Irland nicht auf nationale Bestimmungen berufen, die die Möglichkeiten der Einleitung eines Legalisierungsverfahrens einschränken, das zur Sicherstellung der Durchführung des Urteils von 2008 eingeführt wurde. In diesem Rahmen hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die nationalen Behörden verpflichtet waren, dem Unterbleiben einer Prüfung der Auswirkungen abzuhelfen, und dass die Pflichten, die sich aus der Richtlinie 85/337 ergeben, auch für den Betreiber der Windfarm galten, da dieser von Irland kontrolliert wurde. Zum anderen kann sich Irland, auch wenn die Genehmigungen für die Errichtung der Windfarm in Derrybrien bereits bestandskräftig geworden sind, nicht auf die Rechtssicherheit und das berechtigte Vertrauen des Betreibers der Windfarm in wohlerworbene Rechte berufen, um sich den Folgen zu entziehen, die sich aus der objektiven Feststellung des Verstoßes gegen die Richtlinie 85/337 ergeben. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof betont, dass die Vorhaben, deren Genehmigung nicht mehr unmittelbar anfechtbar ist, nicht ohne Weiteres als im Hinblick auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung rechtmäßig genehmigt gelten können.

Unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung – seit dem Urteil von 2008 sind über elf Jahre verstrichen, ohne dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden sind, um diesem Urteil nachzukommen – und angesichts der Zahlungsfähigkeit Irlands, hat der Gerichtshof diesen Mitgliedstaat verurteilt, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag von 5.000.000 Euro und ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 Euro pro Tag ab der Verkündung des Urteils bis zur Durchführung des Urteils von 2008 zu zahlen.

1 Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, (C-215/06).
2 Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 1985, L 175, S. 40).

HINWEIS: Eine Vertragsverletzungsklage, die sich gegen einen Mitgliedstaat richtet, der gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachzukommen.

Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verhängen.

erschienen am: 2019-11-12 im europaticker

[box title=”” border_width=”3″ border_color=”#70aa00″ border_style=”solid” icon=”bullhorn” icon_style=”border” icon_shape=”box” align=”justify”]Auch wenn die Wege über die Europäische Kommission immer sehr steinig sind und die Kläger einen extrem langen Atem benötigen, so können wir nur allen empfehlen, auch diesen Weg zu beschreiten, wenn Ihnen der Arten- und Naturschutz am Herzen liegt!
JR
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