Bedrohung des Mäusebussards durch WEA

von windwahn.de übertragen – dort veröffentlicht am 04.04.2016

In Ergänzung zu unseren Artikeln “Neuer Problemvogel für die Windkraft” und “PROGRESS – Studie über Kollisionsraten von (Greif-) Vögeln
beide vom 21. Januar 2016

6% der Mäusebussard-Population kollidiert mit WEA – jährlich

Ob hier auch der hohe Anteil von nicht gefundenen Mäusebussard-Schlagopfern enthalten ist dürfte fraglich sein, denn Prädatoren wie Fuchs, Marder oder auch Krähen suchen WEA gezielt auf und verfrühstücken die meisten Schlagopferkadaver, bevor sie gefunden werden können.

(c) windwahn.com

Mit Dank an Johanna W. für die Recherche und Information!

Laut Bundesverband Windenergie e.V. standen in Deutschland Ende 2015 insgesamt 25.980 Windenergieanlagen.

Laut http://www.greifvogel.net/maeusebussard.html gibt es in Deutschland ca. 96.000 Paare, also ca.192.000 Mäusebussarde.

Nach der Rechnung von Bioconsult (auch wenn sich diese auf Norddeutschland bezieht) gibt es 0.48 (0.27-0.84) Todesfälle an jeder WKA im Jahr.
Dies würde auf ganz Deutschland bezogen bedeuten, das ca. 12.500-13.000 Bussarde pro Jahr durch WKA getötet werden.
Und generell geht laut Thomas Grünkern (Bioconsult) der Bestand der Mäusebussarde auch durch Grünlandumbruch, Maisanbau und Umveltvergiftungen bereits stark zurück.
http://bioconsult-sh.de/de/projekte/progress/

Für alle, die kartieren hat Johanna noch den Schutzstatus des Mäusebussards recherchiert:

Schutzstatus

International
Der Mäusebussard fällt unter Anhang zwei der Berner Konvention von 1979.
Diese soll den Schutz empfindlicher und gefährdeter Arten einschließlich wandernder Arten und ihrer Lebensräume gewährleisten.
Es ist verboten, die “streng geschützten” Tiere des Anhangs II zu fangen, zu beunruhigen oder zu töten. Brut- und Raststätte dieser Tiere dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden und es darf kein Handel mit diesen Tieren getrieben werden.
Die Bonner Konvention trat ebenfalls 1979 in Kraft und dient dem Schutz wandernder Arten. Der Mäusebussard wird in Anhang II aufgeführt, in diesem werden die Arten aufgelistet, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden und für deren Erhaltung internationale Übereinkünfte erforderlich sind oder für deren Erhaltungszustand internationale Übereinkünfte von erheblichem Nutzen wären.

Zudem unterliegt der Mäusebussard wie alle europäischen Vogelarten dem allgemeinen Schutz der EU-Vogelschutzrichtlinie und der Handel mit Mäusebussarden ist nach der EU-VO 338/97 verboten, hier wird er als streng geschützte Art gelistet.

National
Der Mäusebussard gehört wie alle heimischen Greifvögel zu den streng geschützten Vogelarten im Sinne von §7 Abs. 2 Nr.13-14 BNatSchG.
Gleichzeitig unterliegt er aber nach §2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) zugleich dem Jagdrecht.
(Quelle: https://nrw.nabu.de/natur-und-landschaft/landnutzung/jagd/jagdbare-arten/greifvoegel/04693.html)

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