GuSZ informiert – Typenunabhängiger Genehmigungsantrag für WEA

Neues zum Thema Schallimmissionen von WEA

Informationen vom unabhängigen Gutachter- u. Sachverständigen- Zentrum

Hier kommt der neueste Coup der WEA-Lobby und -Industrie:

„Es ist kaum zu glauben, aber mir liegt gerade der 1. Genehmigungsantrag von 2 Gemeinden, der mir über einen Rechtsanwalt zur fachlichen Überprüfung übermittelt wurde vor, mit typenunabhängigen WEA.

Wir sind, für mich zum ersten Mal, also nun mit einem sog. typenunabhängigen WEA –Genehmigungsantrag konfrontiert!

Wenn das so durchgeht, ist es für Betroffene, sich nach BImSchG, also dem Recht sich gegen die ohnehin bereits sehr fehlerhaften Schallausbreitungsprognosen nach DIN 9613-2 zu wehren endgültig vorbei! Das wäre der neueste SUPER-Coup der WEA-Lobby…

Ich frage mich daher ernsthaft, wie das funktionieren soll und zu rechtfertigen ist? Bei BImSchG-genehmigungspflichtigen Anlagen, und das sind WEA ja wohl immer noch, muss doch eine genaue Schallausbreitungsberechnung möglich sein, die dazu auch explizit vorgeschrieben ist… Wie sollen ansonsten die notwenigen Mindestabstände, im Rahmen der zulässigen rechtlichen Immissionsgrenzwerte berechnet und eingehalten werden können? Hierfür ist immer zwingend notwendig, nicht nur den Typ einer Anlage und eines Herstellers zu kennen, sondern auch die Nabenhöhe.
Ich halte so einen Antrag aus fachlicher Sicht in Bezug auf die Immissionen für weder machbar noch haltbar.

Meine Frage an die Leser:
Wer hat schon mal etwas gehört vom „Typenunabhängigen WEA –Genehmigungsantrag und kann mir dazu ggf. rechtliche oder sonstige wichtige Infos zukommen lassen?

Mit Dank von
Sven Johannsen

Sven Johannsen ist als unabhängiger Akustiker in etlichen wichtigen Gremien engagiert:

  • Gewähltes Mitglied im NA 001-02-11 AK des VDI/DIN-Normungsausschusses (DIN 45680)
  • Stellvertretender Vorstandsvorsitzender der
 interdisziplinären Forschungs-/ Fach-Gruppe Independent Noise & Vibration Experts e.V. (i.Gr.)
    Vorstand: Dr. med. Tom Stiller, Dr. Eckhard Kuck, Sven Johannsen
  • Akkreditierter, zertifizierter unabhängiger Gutachter & Sachverständiger für Akustik und Umweltbelastungsmessungen, Gutachter # 5712 DGSV
  • Aktives Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Akustik
  • International anerkannter & ausgezeichneter Noise- & Vibration Expert
  • CEO/Geschäftsführender Gesellschafter GuSZ Gutachter- u. Sachverständigen- Zentrum

Siehe dazu:
https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Veranstaltungen/Workshop_Typenunabh._Genehm._18.10.2016/FA_Wind_Dokumentation_Workshop_typenfreie_Genehmigung_18-10-2016.pdf

Auszug aus der Info der Fachagentur Windenergie an Land

Workshop: Typenunabhängige Genehmigung von Windenergieanlagen an Land

18.10.2016

[…]
Vor dem Hintergrund der Ausschreibungen, die mit dem EEG 2017 eingeführt werden, ist zu erwarten, dass sich der Zeitraum zwischen Genehmigungsbescheid und Baubeginn von Windenergieanlagen künftig verlängern und der Bedarf nach Flexibilität in Bezug auf den Anlagentyp zunehmen wird. Gründe dafür können die notwendige Anpassung an wirtschaftliche Rahmenbedingungen und die Weiterentwicklung der Anlagentechnik sein. Dies kann zu einer steigenden Anzahl an Änderungsanträgen den Anlagentyp betreffend führen. Durch eine typenunabhängige Genehmigung könnte zukünftig mehr Flexibilität im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens erreicht werden. Die Problematik verschärft sich, da ein Zuschlag durch eine wesentliche Änderung entfallen könnte.

Ein weiterer Aspekt ist die Notwendigkeit einer EU-konformen Ausschreibung bei kommunaler Beteiligung an Windenergieprojekten. Diese müssten vor der Festlegung auf einen Anlagentyp, folglich nach heutigem Verfahren bereits vor der Einreichung der Genehmigungsunterlagen durchgeführt werden. Zu diesem Zeitpunkt stehen jedoch weder die Genehmigungsfähigkeit noch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eines Projektes fest. Zudem dürfte die Bindungsfrist der Gebote zu gering sein, den Ablauf eines Genehmigungsverfahrens zu überdauern.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und in welcher Weise Windenergieanlagen an Land ohne Typenfestlegung genehmigt werden können. Bei einer solchen „typenunabhängigen“ (auch „typenfreien“ oder „typenoffenen“) Genehmigung wird anstelle eines konkreten Anlagentyps die Windenergieanlage durch Beschreibung zulässiger Parameter dargestellt. Innerhalb der genehmigten Grenzen kann der Genehmigungsinhaber den zu bauenden Anlagentypen zu einem späteren Zeitpunkt wählen und festlegen. Dies ermöglicht dem Vorhabenträger, den vor Baubeginn bestverfügbaren Anlagentyp zu wählen, der innerhalb der genehmigten Grenzen liegt.
Mit diesem geänderten Vorgehen würden zudem die Windenergieverfahren an die sonst im Immissionsschutzrecht übliche Genehmiungspraxis für andere genehmigungsbedüftige Anlagen angepasst.
[…]

Kontrovers diskutiert wurde dies anhand des Umgangs mit den Schallimmissionen. Während eine worst-case-Betrachtung zunächst einmal unproblematisch darstellbar sei, würde es schwieriger sobald eine Konkurrenzsituation vorliegt. Wie rechtfertigt sich eine Blockade eines Schallkontingents gegenüber einem Konkurrenten? Zunächst sei, wie bisher üblich, eine Abarbeitung nach dem Windhundprinzip möglich, wobei das beantragte Schallkontingent sich am Stand der Technik orientieren könne.
Durch die Genehmigung könnte jedoch ein Schallkontingent blockiert werden, das nicht zwingend ausgeschöpft wird, wodurch die Flächenausnutzung ggf. nicht mehr optimal wäre.
Insofern stellt sich die Frage, wann und in welcher Form eine Präzisierung erfolgen kann oder muss. Um nach der Realisierung des Vorhabens nicht ausgenutztes Potential wieder freigegeben zu können, müsste das genehmigte Schallkontingent rechtssicher entsprechend der Emissionen der realisierten Anlagen beschränkt werden.
Diese Problematik stellt sich auch unabhängig von der Nichtbenennung des Typs bereits in den Verfahren, wenn sich nach der Mehrfachvermessung von Anlagen herausstellt, dass diese leiser sind als zum Zeitpunkt der Genehmigung bekannt.

Nach der gerade gelungenen Aushebelung des Bundesnaturschutzgesetzes zulasten des Artenschutzes, § 44 BNatSchG, und zugunsten der Windkraft-Lobby durch Umweltministerin Hendricks, SPD, mit Unterstützung der meisten Abgeordneten im Bundestag nun der nächste Super-Gau, diesmal für WEA-Anwohner und Schallerkrankte.
Was tun unsere Politiker nicht alles, um sich vor der Bundestagswahl noch schnell einen festen Platz in Herz und Hirn der Windkraftbranche zu sichern.
Sie haben einen guten Grund, denn ihr Mandat ist nach der Wahl vermutlich nicht gesichert.
Betroffene, Bedrohte und Artenschützer haben ein langes Gedächtnis…
JR