Nicht nur in Bezug auf den Umgang der Behörden und Gerichte mit dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu den Gesundheitsgefahren von Infra- und Körperschall für Mensch und Tier (Art. 2 Abs 2 GG), auch in der naturschutzfachlichen Wissenschaft und Praxis (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sorgen grundrechtsrelevante Bereiche der Rechtsanwendung
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