EuGH-Urteil: Ein Weckruf zum Umdenken im Artenschutzrecht!

Eine weitere juristische Analyse “Da der Gerichtshof zugleich darauf verweist, dass die Durchführung des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a-c FFH-RL gerade nicht davon abhängt, dass eine Maßnahme das Risiko einer negativen Auswirkung auf den Erhaltungszustand der betroffenen Tierart hat, ist zugleich der Bundesgesetzgeber aufgerufen, die notwendigen Schritte zu unternehmen,

Weiterlesen