Der NABU-GRÜNE „Vogelfrieden“ und die europäische Rechtsprechung, oder: Warum ist eigentlich das Rotkehlchen geschützt?

Anmerkungen und Gedanken aus Anlass des Urteils des Europäischen Gerichtshofes EuGH C‑473/19, C‑474/19 vom 04.03.2021

Von Wolfgang Epple 27.03.2021

Zitat:

“Einen neuen Maßstab für den europäischen Naturschutz im Sinne einer Unterordnung unter den „Klimaschutz“ wird es nicht geben. Mit seinem Urteil vom 04.03.2021 hat der EuGH klar gemacht, dass das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nicht mit dem Erhaltungszustand einer Art oder dem Hinweis auf dessen Verschlechterung ausgehöhlt werden kann. Das gilt grundsätzlich für alle todbringenden Eingriffe und Aktivitäten des Menschen. Es wird also nichts mit der auch fachlich und ethisch nicht haltbaren Reduzierung von Schutzwürdigkeit auf „Populationsbezug“! Es gibt keine Lizenz zum Töten, keinen Freibrief für das Niedermachen von Lebensräumen und Lebensstätten – auch nicht im Namen der Energiewende und „Klimarettung“.Das schmeckt jenen nicht, die unter den Verheißungen der Weltrettung durch Windkraft fragwürdige Allianzen schmieden und zu Artenschutz-Neu-Erfindern werden wollen – siehe „Vogelfrieden“. Wie nun klar ist: Auch die Windkraftindustrie, die Bundesregierung, GRÜNE oder ihre Hilfs-Umweltverbände wie Greenpeace, NABU oder BUND können das europäische Recht, bindend für alle Mitgliedsstaaten, nicht einfach im Zeichen des „Klimaschutzes“ umschreiben.”

Nach dem sog. Klima-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes darf ein erneuter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes EuGH C‑473/19, C‑474/19 vom 04.03.2021 nicht fehlen – wir berichteten!
Denkverbote vonseiten diverser Interessenvertreter aus Windkraftbranche, Politik, Behörden und ihrer Fußvolk-Ideologen und Defizite zum Stellenwert der EU-Richtlinien gegenüber nationaler Gesetzgebung erfordern diese Aufklärung und Richtigstellung stets aufs Neue!
Mit Dank an Wolfgang Epple!
JR

Gut zu wissen
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