Artikel 20a GG im Fokus

Verfassungsgebot zum Schutz der „natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere“ in Art. 20a Grundgesetz

“Der Bundespräsident wird auf den Missstand hingewiesen, der darin zu sehen ist, dass in der
Energiewende die staatliche Pflicht, „auch in Verantwortung für künftige Generationen“ Natur-
Landschafts- und Tierschutz zu gewährleisten, seit Jahren nicht beachtet wird.”

Presseerklärung vom Verein Gegenwind/Windkraft mit Vernunft Greven e.V, NRW zum Offenen Brief an den Bundespräsidenten mit der Aufforderung zur Debatte

Offener Brief an das Bundespräsidialamt (am Ende des Beitrags)

Auszug: “….einen Beitrag von RA Norbert Große Hündfeld, der für uns überzeugend darstellte,
dass der Ausbau der Windenergie gegen das Schutzgebot für die natürlichen
Lebensgrundlagen und die Tiere in Artikel 20
a Grundgesetz verstößt.

Damit wäre  der  für  Natur  und  Landschaft  folgenschwere  Ausbau  der  Windkraft  in  Deutschland
verfassungswidrig  und  müsste  sofort  eingestellt  werden.  Diese  Notwendigkeit  folgert  der
Rechtsanwalt aus der vielfach zu hörenden Feststellung, dass die Wirkung der Windenergiepolitik
für den Klimaschutz gleich „NULL“ ist. Wenn Sie diese Auffassung teilen, bitten wir Sie, mitzuhelfen
dass  diese  Verfassungsfrage  in  öffentlicher  Debatte  diskutiert  wird.  Teilen  Sie  uns  bitte  Ihre
Gegenargumente mit, wenn Sie die verfassungsrechtliche Argumentation nicht teilen.”

Zwei Schreiben, deren Inhalte sich alle Betroffenen zunutze machen und weit verbreiten sollten – mit Dank an Professor Dr. Werner Mathys!
JR

Ein Kommentar

  1. So lange nicht nur gelegentlich der Eindruck besteht, daß dem BVerfG, auch unter dem denkbaren Einfluß von Politik, Mainstream und Lobby, offenbar Mut und Kraft fehlen, dem vorläufigen Ersatz für eine gesamtdeutsche Verfassung (Art.146 GG), dem Grundgesetz für die BRD, z.B den Artikeln 2.2, 14, oder hier 20a Geltung zu verschaffen, wird sich kaum im Interesse von Mensch, Natur und Landschaft etwas zum Guten ändern (können).

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