Climate Change – Grundlagen der Berücksichtigung des Klimawandels in UVP und SUP

Umweltbundesamt

Neu:
Im Rahmen des  UVP-Berichts sind neben den bisherigen  Schutzgütern und ihren Wechselwirkungen darüber hinaus auch die Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Fläche zu identifizieren, da dieser Faktor in den Schutzgüterkanon aufgenommen wurde.
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Ab Seite 22

Grundlagen der Umweltprüfungen

Im Folgenden werden die gesetzlichen und verfahrenstechnischen Grundlagen der UVP und der SUP erläutert. Wenn in diesem und in den folgenden Kapiteln der Begriff „Umweltprüfungen“ verwendet wird, dann meint dieser die UVP und die SUP.
[…]

Die UVP dient dazu, die wesentlichen Umweltauswirkungen eines Vorhabens zu ermitteln,  zu beschreiben und zu bewerten und das Bewertungsergebnis zu den Umweltauswirkungen im Rahmen der behördlichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens angemessen zu berücksichtigen.
Nach derzeitiger Rechtslage zu betrachten sind die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf folgende Schutzgüter (§ 2 Abs. 1 UVPG):

  • Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere,  Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  • Fläche, Boden, Wasser,  Luft, Klima  und Landschaft,
  • Kulturelles  Erbe und sonstige Sachgüter sowie
  • die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Ab Seite 27 unten

Strategische Umweltprüfung (SUP)

Die Strategische Umweltprüfung ergänzt die Umweltverträglichkeitsprüfung in gestuften Planungs- und Zulassungsverfahren.

Der Umweltbericht dient als in sich geschlossenes Dokument als Grundlage für die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung zum Plan. Primärer Inhalt des Umweltberichtes sind
die Beschreibung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen der Durchführung des Plans oder Programms  sowie vernünftiger Alternativen. Entsprechend der Regelungen des § 40 UVPG enthält der Umweltbericht im  Einzelnen Aussagen u. a. zu:

  • den geltenden Zielen des Umweltschutzes,
  • dem derzeitigen Umweltzustand und die Entwicklung der Umwelt,  wenn kein Plan aufgestellt würde,
  • den voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen,
  • Maßnahmen zur Vermeidung/ Verringerung oder Kompensation nachteiliger Umweltwirkungen,
  • Alternativenprüfung und
  • Überwachungsmaßnahmen.

Nutzen Sie die Ausführungen des UBA mit der Anlehnung an den Klimawandel für Ihre Einwendungen und Stellungnahmen!
z.B. Seite 60 – zur Windkraft im Moor, im Wald und in Feuchtgebieten!

9. BImSchV:
In der 9. BImSchV kann Regelungsstandort § 4e Anlage (neu) sein,  die Regelung wäre:

4. Eine Beschreibung der vom Vorhaben möglicherweise erheblich beeinträchtigten Schutzgüter gemäß §  1a: …, Luft,  Kima (z. B. Treibhausgasemissionen, anpassungsrelevante Auswirkungen), ….

5. Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter anderem infolge …

5.6 der Auswirkungen auf  das Klima (z. B. Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit des Vorhabens auf den  Klimawandel …

Mit Dank an Sabine Bierfreund für die Information!

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