OVG-Urteil Berlin-Brandenburg (Az 11 B 6.15) gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung

AZ OVG 11 B 6.15 – Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – 11. Senat vom 16.11.2017

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für vier Windkraftanlagen

Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens; Klage der Gemeinde gegen die Genehmigungserteilung; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit; Unbeachtlichkeit nach Genehmigungserteilung eingetretener Änderungen; Wahrung des effet utile durch dynamische Betreiberpflichten, fehlenden Bestandsschutz und befristete Geltungsdauer der Genehmigung; wegemäßige Erschließung; tatsächliche Sicherung durch zumutbares Erschließungsangebot; rechtliche Sicherung durch Enteignung als Bedingung des Baubeginns; Einziehung eines öffentlich gewidmeten Weges; Unwirksamkeit bei fehlerhafter Bekanntmachung; ortsübliche Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen durch Aushang; Erschließungserfordernis ausreichender Löschwasserverfügbarkeit; Brandlasten, Löschwasserbedarf und Einsatzablauf im Brandfall; Unzulässigkeit der Löschwasserentnahme aus Hydranten des Wasserversorgers; Löschwasserentnahmestellen im Umfeld des Vorhabens; fehlende Erschließung bei Entfernung über 1000 m; entgegenstehende öffentliche Belange, Artenschutz, Tötungsverbot; signifikant gesteigertes Kollisionsrisiko für den Rotmilan; Einschätzungsprärogative der Genehmigungsbehörde; fehlerhafte und unzureichende Ermittlung des Sachverhaltes; fehlende Aktualität einer früheren Brutplatzermittlung (4 Jahre); unplausible Abweichung vom gewählten Bewertungsmaßstab; Positionspapier der LAG-VSW vom 12. Oktober 2006; Unterschreitung des Ausschlussbereiches von 1000 m; unzureichende Ermittlungen im Prüfbereich von 6000 m

Tenor

  • Die Berufung der Beigeladenen wird zurückgewiesen.
  • Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  • Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollsteckbar. Die Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H. von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  • Die Revision wird nicht zugelassen.

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Mit Dank an Charis Riemer für die Info!